Auszug aus dem Koalitionsvertrag:
...wir werden die BAV stärken. Sie muss auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Klein-und Mittelbetrieben selbstverständlich werden. Daher wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit Betriebsrenten auch in kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden.
Leitgedanken des BRSG
Festhalten am 3-Säulen-Modell (private Rente, gesetzliche Rente und BAV.
Chancen für Branchen- oder Betriebsindividualität.
Evolution des Sozialpartnermodells Betriebsrente.
Weitgehende Flexibilisierung gegenüber dem Urmodell
Neu: Verknüpfung von Versorgungszusage und Kapitalanlage.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) befindet sich in den letzten Zügen und soll am 07.07.2017 vom Bundesrat verabschiedet werden. Die in der Presse schon lange heftig diskutierte sogenannte Nahlesrente, die als Pflichtrente innerhalb der Betrieblichen Altersversorgung vorgesehen wäre, ist in dieser Form noch nicht komplett umgesetzt worden.
Der Bundesregierung ist klar, dass die Altersversorgung eines der größten Probleme darstellt und die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr in der Lage ist, für die jüngere Generation ihre Versprechen aufrecht zu erhalten. Wir haben diese Pflichtrente bereits in vielen anderen Ländern wie z.B. Holland oder der Schweiz. Dort verabschiedete man sich schon seit langem vom reinen Garantiegedanken einer Kapitalanlage, um so langfristig mehr Ertrag und eine höhere Rente zu erzielen.
Meine persönliche Meinung ist, dass wir ganz knapp an einer Pflichtrente in der Betrieblichen Altersversorgung vorbeinavigiert sind. Wir haben jetzt eine Legistaturperiode Zeit, um dieses neue Betriebsstärkungsgesetz und die großen Finanzierungslücken der Altersversorgung durch eine gezielte kapitalgedeckte Altersversorgung anzugehen. In 4 Jahren werden die Karten neu gemischt.
Dies sind die wichtigsten Eckpunkte:
Das neue Sozialpartnermodell:
Alte Garantiewelt der BAV
Die Betriebliche Altersversorgung ist politisch gewollt und wird daher weiter ausgebaut.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 ETtG:
Zukünftig werden Beiträge bis zu 8% der BBG steuerbefreit sein, wobei die SV-Freiheit weiterhin auf 4% der BBG begrenzt bleibt. Bestehende Direktversicherungen mit Förderung nach § 40b EStG werden mit ihrem tatsächlichen Beitrag angerechnet.
Diese Gesetzesänderung betrifft sowohl Versorgungen nach dem neuen Sozialpartnermodell, als auch bestehende und neu einzurichtende Versorgungen aus der ‚alten‘ bAV.
Die Grenze für den neuen Förderbeitrag für Niedrigverdiener wird auf 2.200 € pro Monat angehoben. Für die Gewährung der vollen Förderung werden Neubeiträge nach dem Referenzjahr 2016 – statt wie bisher 2017 – berücksichtigt. Das heißt: Auch ein neuer AG-Zuschuss, der 2017 eingeschlossen wird, ist ab 1.1.2018 voll förderfähig.
Gerne informieren wir Sie über die aktuelle Entwicklung und wie Sie diese Veränderungen bestmöglich umsetzen.
Ihr BAV- und Vorsorgemakler verschafft Ihnen mit BAVcare Sicherheit und Transparenz.
Herzliche Grüße
Johannes Christa