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BAV- Dringender Handlungsbedarf für Arbeitgeber BAV

18.11.2016

BAV- Dringender Handlungsbedarf für Arbeitgeber bei Einstellung und Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit einer Direktversicherung als BOLZ (Beitragsorientierte Leistungszusage)
 
Wir informieren Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das große Auswirkungen auf Direktversicherungen) in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) hat. Ausgenommen davon sind Indexpolice oder Hybridtarife mit einer Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML).
 
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.5.2016, 3 AZR 794/14) hat die bisher marktübliche Vorgehensweise zur versicherungsvertraglichen Lösung bei Direktversicherungen wie Pensionskassen für unwirksam erklärt. Daher müssen alle Arbeitgeber, Versicherer/Pensionskassen ihre Prozesse an die neue Rechtslage anpassen.
 
Diese Rechtsänderung führt zu einem Handlungsbedarf, denn durch die Änderungen des Urteils können beim Arbeitgeber Unterdeckungen auftreten. Bei richtigem Vorgehen ist das vermeidbar.
 
1. Worum geht es?
 
Im Betriebsrentengesetz ist in § 2 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich geregelt, dass sich die Höhe der Anwartschaft bei Ausscheiden in allen Durchführungswegen zeitratierlich bemisst (die sog. m-/n-tel-Quotierung).
 
Der bisherige Arbeitgeber kann durch eine Ausnahmeregelung für die sog. beitragsorientierte Leistungszusage in § 2 Abs. 2 S. 2 ff BetrAVG unter bestimmten Voraussetzungen statt der Quotierung die Ansprüche des ausscheidenden Arbeitnehmers auf den Wert des Versicherungsvertrags begrenzen. Diese Anspruchsbegrenzung ist auch als versicherungsvertragliche Lösung oder versicherungsförmige Lösung bekannt.
 
Durch diese versicherungsvertragliche Lösung vermeidet der Arbeitgeber Einstandspflichten, die sich ansonsten fast immer realisieren.
Besonders deutlich ist diese Differenzhaftung in folgenden Fällen spürbar:
 
- bei einer Differenz zwischen Diensteintritt und späterem Abschluss des Direktversicherungsvertrages.
- bei der Zusage von Berufsunfähigkeitsrenten
 
2. Was hat das Urteil für Auswirkung und was ändert sich?
 
Beim Ausscheiden muss der Arbeitgeber immer bei Ausscheiden umgehend tätig werden, das ist NEU. Untätigkeit führt unweigerlich zur Quotierung und damit zur Nachhaftung des Arbeitgebers. Das liegt an dem nun vom Bundesarbeitsgericht neu festgelegten Vorgehen.
 
Die Erklärung des bisherigen Arbeitgebers zur Anspruchsbegrenzung muss nachweislich in unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgen (spätestens drei Monate danach). Da die Richter ausdrücklich von einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ausgehen, muss der Empfang der Erklärung auch nachweisbar sein.
Die Abgabe der Erklärung z.B. im Versicherungsvertrag oder in der Entgeltumwandlungsvereinbarung.
 
Ebenfalls neu ist, dass in der Erklärung, die seitens des Arbeitgebers gegenüber der Versicherung abzugeben ist, der konkrete Zeitpunkt des Ausscheidens genannt werden muss. Hier reicht also nicht mehr die Erklärung des Arbeitgebers an den Versicherer im Antrag oder im Gruppenvertrag aus.
In jedem Einzelfall muss die Erklärung neu abgegeben werden.
 
Auf das Urteil müssen sich auch unbedingt neue Arbeitgeber einstellen, damit er nicht die Einstandspflicht für den quotierten Teil vom alten Arbeitgeber "übernimmt". Es hat für dieses Gesetz keine Bedeutung, dass der Arbeitnehmer seinen Vertrag privat fortführt, oder auch ein zwischenzeitlicher Versicherungsnehmer-Wechsel hat für die Einstandspflicht keine Bedeutung.

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